Ablauf

Im Folgenden wird Ihnen ein möglicher Verfahrensablauf skizziert, des Weiteren erhalten Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Phasen.

Phase 1

Vorbereitung
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Schritt 1: Kontaktaufnahme

Sie melden sich per Kontaktformular, per Telefon, Email oder Post bei uns und übersenden uns eine Kopie Ihres Vertrages/Ihrer Verträge.

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Schritt 2: Sichtung und Kostenangebot

Ihre Unterlagen werden gesichtet. Sie erhalten von uns einen Vorschlag für die einzelnen Stufen unserer Tätigkeiten, einschließlich eines Kostenangebotes. Sie könne uns auf dieser Grundlage durch Rücksendung der beigefügten Vollmacht beauftragen.

Phase 2:
Verfahren
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Verfahrensanmeldung

Zunächst muss Ihr Anspruch als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein wichtiges Unternehmen der P&R Gruppe (P&R Equipment & Finance) in Zug/Schweiz ihren Sitz hat. Diese Tätigkeit übernehmen wir für Sie. Die Forderungsanmeldung muss rechtlich korrekt erfolgen, insbesondere ist zwischen Ansprüchen auf Herausgabe des Eigentums, Miete, Rückkaufwert und Schadensersatz zu unterscheiden. Für die Anmeldung der Forderung und die Vertretung im Insolvenzverfahren berechnen wir Ihnen Pauschalgebühren, die sich nach der Höhe Ihrer Forderung (Streitwert) richten. Die Vertretung im Insolvenzverfahren beinhaltet insbesondere die Teilnahme an Gläubigerversammlungen, Prüfung der anerkannten oder bestrittenen Forderungen, gegebenenfalls Rechtsmittel im Falle von Bestreiten und Weiteres.

Bitte beachten Sie: Der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Vertreter, weil er die Interessen der insolventen Gesellschaft wahrnimmt. Er prüft keine Schadensersatzansprüche, wenn Sie nur eine Quote aus der Insolvenzmasse erhalten. Das Insolvenzverfahren dauert erfahrungsgemäß viele Jahre, in denen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche - z. B. Gründer, Geschäftsleitung, Wirtschaftsprüfer - verjähren.

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Prüfung und Begleitung

Diese Schadensersatzansprüche prüfen und verfolgen wir für Sie, parallel zu der Vertretung im Insolvenzverfahren. Sie können nicht bis zum Ende des Insolvenzverfahrens abwarten, weil dann Schadensersatzansprüche verjährt sein können. In dieser Phase 2 erhalten Sie ebenfalls zunächst ein Angebot über die damit verbundenen Gebühren, und entscheiden sodann, ob Sie uns damit beauftragen möchten. In vielen vergleichbaren Fällen haben wir erfolgreich Ansprüche durchgesetzt, entweder in einem gerichtlichen Verfahren oder im Vergleichswege. Entsprechende Nachweise können Sie auf Anfrage von uns erhalten.

Die Kanzlei Mattil hat das erste erfolgreiche Musterverfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) durchgeführt, bei dem die Anleger ihr Geld erhalten haben (KAP 1/07, Musterentscheid vom 30.12.2011). RA Mattil ist bereits ein Dutzend Mal als Sachverständiger im Finanzausschuss des Bundestages im Zusammenhang mit Finanzmarktgesetzen angehört worden, u.a. im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes, der Novellierung des Finanzanlagenvermittlerrechts, Umsetzung der AIFM-Richtlinie (siehe hierzu: mattil.de/de/anwaelte/peter-mattil).

Phase 3

Ansprüche
durchsetzen
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Schadenswiedergutmachung

Falls außergerichtliche Maßnahmen nicht zur freiwilligen Schadenswiedergutmachung führen, werden wir eine Strategie vorschlagen, wie Ihre Ansprüche gerichtlich oder im Wege einer Schlichtung/Mediation durchgesetzt werden können. Wir werden hierzu eine für alle Mandanten optimale Lösung entwickeln, wie z.B. ein Musterverfahren, Pilotverfahren, Güteverfahren oder einer Art „Sammelklage“. Bevor wir derartige Maßnahmen in die Wege leiten, werden wir Sie wiederum gesondert anschreiben, die damit verbundenen Kosten erläutern und einen neuen Auftrag von Ihnen benötigen.

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