Steuerliche Folgen

Steuerliche Folgen Ihrer P & R Beteiligung

Über einen Zeitraum von über 40 Jahren vertrauten Anleger vordringlich zum Zweck der Altersvorsorge den P&R Gesellschaften ihr Vermögen an. Das den P&R Verantwortlichen geschenkte Vertrauen war vor allem geprägt durch die über Jahre hinweg gelebte Vertragstreue der P&R Gesellschaften, die vor allem durch pünktliche Mietzinszahlungen und durch regelkonforme Rückkäufe der Container am Ende der Vertragslaufzeiten zu den bei Vertragsabschluss zugesagten Konditionen ihren Wiederhall fand.

Die besondere Attraktivität eines P&R Engagements lag neben dem äußerst soliden Geschäftsgebaren der P&R Verantwortlichen verbunden mit einer ansprechenden Kapitalverzinsung aber auch in der steuerlichen Veranlagung der als sonstige Einkünfte qualifizierten Mieterträge.

Aufgrund des Umstandes, dass der Wert der jährlich anzusetzenden steuerlich Abschreibungen die Summe der monatlichen Mieteinkünfte überstieg, gelang es einer Vielzahl von P&R Anlegern, Mieterträge während der Vertragslaufzeit steuerfrei zu vereinnahmen. Hinzu kam, dass den Erlösen aus dem Rückkauf der Container am Ende der Vertragslaufzeit (zumindest teilweise) steuerliche Verlustvorträge aus den negativen Mieteinkünften während der Vertragslaufzeit entgegengesetzt werden konnten.

Die Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der diversen P&R Gesellschaften führt nun zu einer Zäsur der über 40 Jahre gelebten Praxis.

So bleiben seit Anfang 2018 Mietzinszahlungen aus, vertraglich zugesicherte Containerrückkäufe werden nicht erfüllt.

Dies sind jedoch nicht die einzigen negativen Folgen, die mit dem P&R Zusammenbruch verbunden sind. Die zuständigen Finanzämter gehen mittlerweile vermehrt dazu über, negative Einkünfte aus der laufenden Vermietungstätigkeit - auch für die Veranlagungszeiträume vor Bekanntwerden des P&R Schneeballsystems - nur noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzustellen. Auch nimmt die Anzahl der Fälle zu, in denen die Finanzverwaltung der Verrechnung von Verlustvorträgen aus der laufenden Vermietungstätigkeit mit positiven Einkünften im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Container am Ende der Vertragslaufzeit die Anerkennung verweigert.

Einzelne Finanzämter haben sich sogar bereits der vielfach geäußerten Rechtsansicht angeschlossen, dass P&R Anleger zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der von ihnen mit Kauf- und Verwaltungsvertrag erworbenen Containern geworden sind. Dies nimmt die Finanzverwaltung zum Anlass, nicht nur für die Zeit seit Bekanntwerden des P&R Schneeballsystems sondern auch für die Veranlagungszeiträume davor dazu überzugehen, festzustellen, dass es sich bei den von den P&R Anleger vereinnahmtem Mieterlösen zu keinem Zeitpunkt um sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG handelte. In der Vergangenheit vereinnahmte Mietzinszahlungen werden rückwirkend in Einkünfte aus Kapitalvermögen unqualifiziert. Dies hat zur Folge, dass eine Abzug von Werbungskosten - mit Ausnahme des pauschalen Sparerfreibetrages - und somit insbesondere die steuerliche Geltendmachung von Abschreibungen auf vermeintlich erworbene Container - auch für die Vergangenheit rückwirkend - bereits dem Grunde nach ausscheidet.

Über die individuellen Folgen einer sich ändernden steuerlichen Veranlagungspraxis Ihrer P&R Einkünfte sowie die sonstigen im Zusammenhang mit Ihrer P&R Beteiligung stehen steuerlichen Aspekte informieren wir Sie gern.

Der geänderten Sichtweise der Finanzverwaltung stehen gewichtige Gründe entgegen. Erste Urteile der Finanzgerichte hierzu erwarten wir frühestens in ein bis zwei Jahren. Anleger, die die sich gegen die zu erwartenden steuerliche Veränderungen zur Wehr setzen wollen, finden bei uns ebenfalls tatkräftige Unterstützung. Bitte beachten Sie, das eine erfolgreiche Wahrung Ihrer Interessen, eine exakte Fristenüberwachung voraussetzt.

Für Ihre steuerlichen Fragen rund um das Thema P&R steht Ihnen unser Steuerexperte, Herr Rechtsanwalt Axel Rathgeber, Fachanwalt für Steuerrecht, unter rathgeber@mattil.de gern zur Verfügung.

Herr Rechtsanwalt Axel Rathgeber ist seit über 15 Jahren mit einer Vielzahl einen Kapitalanleger betreffende steuerliche Themen befasst. So steht er unseren Mandanten z. B. bei der steuerlichen Anerkennung von Vermögensverlusten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung an Dritte, bei Fragen der Besteuerung von Scheingewinnen im Rahmen von Schneeballsystemen oder bei der Überprüfung der Verfassungskonformität festgesetzter steuerlicher Zinsen zur Verfügung.

Herr Rechtsanwalt Axel Rathgeber hat sich darüber hinaus auf die Beratung unserer Mandanten in den Bereichen Erbrecht und Vermögensnachfolge sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Fragen spezialisiert.

München, 26.03.2019

P&R, Schiffs-Container, Kapitalanlage

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